Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §19 UVPG

Öffentliche Bekanntmachung

 

 

Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG

 

Die Stadtwerke München GmbH beantragten beim Landratsamt Landshut die Erteilung einer Planfeststellung nach § 67 und § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetzt i.V.m. Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) für die Sanierung der Kanalanlagen der Uppenbornwerke 1 und 2 sowie der Speicherseen bei Moosburg und Eching auf den Gebieten der Landkreise Freising und Landshut sowie der Stadt Landshut samt Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Folgende Maßnahmen sind geplant:

 

Alter Werkkanal und Stichkanal

  • Sanierung Oberflächendichtung
  • Betonflächensanierung Stichkanalaquädukt außen
  • Freibordertüchtigung
  • Sanierung Tiefenbachdüker
  • Rückbau Brücke UP 31

 

Mittlere-Isar-Kanal Haltung 5b

  • Sanierung Oberflächendichtung
  • Wegeertüchtigung linker und rechter Damm
  • Freibordertüchtigung Mitteldamm
  • Freibordertüchtigung Dammhinterweg links
  • Sanierung Fischbachdurchlass bei K-km 1+250
  • Sanierung Einlaufbereich und Leerschuss Uppenbornwerk 1
  • Sanierung Auslaufbauwerk mit Grundablass Moosburger Speichersee
  • Ersatzneubau Brücke UP 41

 

Moosburger Speichersee

  • Sanierung Oberflächendichtung Stauhaltungsdämme
  • Freibordertüchtigung Außendamm
  • Sanierung Einlaufbauwerk Moosburger Speichersee

 

Überleitung zum Rotkreuzflutkanal, Rotkreuzflutkanal und Unterwasser Alter Werkkanal

  • Sanierung Oberflächendichtung im Rotkreuzflutkanal
  • Betonoberflächensanierung an den Abstürzen
  • Kolksicherung nach Absturz Ü3 RKFK im Unterwasser Alter Werkkanal

 

Mittlere-Isar-Kanal Haltung 6

  • Wege-/Freibordertüchtigung linke und rechte Kanalseite
  • Ertüchtigung kanalseitige Standsicherheit durch Vorschüttung
  • Sanierung Oberflächendichtung
  • Ertüchtigung kanalseitige Standsicherheit durch Vorschüttung
  • Sanierung Oberflächendichtung
  • Ertüchtigung landseitige Standsicherheit in Deich- und Dammlage
  • Sanierung Oberflächendichtung und Freibordertüchtigung Zuläufe Kleine Sempt, Aubach und Gleißenbach
  • Brückenersatzneubau und -sanierung
  • Sanierung Durchlässe
  • Sanierung ehem. Wehranlage Hofham
  • Sanierung Einlaufbereich und Leerschuss Uppenbornwerk 2
  • Sanierung Brücke UP 61

 

Bei den beantragten Maßnahmen handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 WHG. Ein Gewässerausbau ist nach § 68 Abs. 1 WHG planfeststellungspflichtig.

 

Der Antragsteller beantragt die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies wird von der zuständigen Behörde – hier Landratsamt Landshut – als zweckmäßig erachtet, § 5 i.V.m. § 7 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landratsamt Landshut, Veldener Str. 15, 84036 Landshut.
  • Als mögliche Zulassungsentscheidung kommt der Planfeststellungbeschluss oder ein ablehnender Bescheid in Betracht.
  • Ein UVP -Bericht wurde vorgelegt.
  • Im Rahmen einer UVP wird die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens beteiligt. Da im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren ohnehin eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, erfolgt die Beteiligung hierdurch.

 

Folgende Unterlagen wurden dem Landratsamt Landshut vorgelegt:

  • Erläuterungsbericht
  • Pläne
  • Technische Beilagen
  • Hydraulische Berechnungen
  • Geotechnische Unterlagen
  • Grundwassergutachten
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
  • Artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
  • Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)
  • Natura2000-Verträglichkeitsuntersuchung
  • Gewässerökologie
  • Recht und Liegenschaften

 

Das Vorhaben befindet sich auf den Gebieten der Landkreise Freising und Landshut sowie der Stadt Landshut. Die erforderlichen Zustimmungen zum Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens wurden bereits eingeholt.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung der Unterlagen

 

Gemäß § 70 Abs. 1 WHG sowie § 19 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 4 UVPG ist vor einer Entscheidung ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen und insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden zu veranlassen. Die Planauslegung wird hiermit gemäß Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG öffentlich bekannt gemacht.

 

 

 

Die Antragsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der geplanten Maßnahmen ergeben, liegen in der Zeit vom Montag den 21.07.2025 bis einschließlich Freitag den 22.08.2025 im Rathaus der Stadt Moosburg a.d. Isar, Stadtplatz 13, 85368 Moosburg a.d. Isar im Stadtbauamt Zimmernummer 11, während der üblichen Dienstzeiten Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Montag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur

 

Einsicht aus. Ebenfalls können der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Moosburg a.d. Isar unter https://www.moosburg.de/amtliche-bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden.

 

Dieser Bekanntmachung sowie die Antragsunterlagen sind außerdem über das zentrale UVP-Portal des Landes Bayern www.uvp-verbund.de zugänglich.

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, folglich bis zum 22.09.2025, bei Stadt Moosburg a.d. Isar, Stadtplatz 13, 85368 Moosburg a.d. Isar oder beim Landratsamt Landshut, Veldener Str. 15, 84036 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Die Erhebung einer Einwendung per E-Mail ist unzulässig!

 

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

 

Sofern keine Gründe für einen Verzicht vorliegen, werden rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungen bei einem Erörterungstermin besprochen. Diejenigen Personen oder Vereinigungen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellung vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im möglichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

 

 

Moosburg a.d. Isar den 10.07.2025

 

Josef Dollinger

Erster Bürgermeister

 

Dokumente zum Download (2,1GB):
https://www.kommsafe.de/public/download-shares/bMoIfV3aaOl7wuDEDCbFPMcDrG6SFfYP